Nach § 46a Abs 3 MRG darf der Vermieter für vermietete Geschäftsräumlichkeiten eine schrittweise Anhebung des bisherigen Mietzinses auf den angemessenen Mietzins verlangen, wenn der Hauptmieter das darin betriebene Unternehmen vor dem 1. 3. 1994 verpachtet hat und das Pachtverhältnis noch aufrecht ist. Der OGH stellt in einer neueren Entscheidung klar, dass es für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt.
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