Wirtschaftsrecht

Der angemessene Mietzins nach der Art der Geschäftstätigkeit

Gert Iro

In den Fällen, in denen der Vermieter von Geschäftsräumen zur Erhöhung des Mietzinses berechtigt ist (§§ 12a, 46a MRG), sehen die §§ 12a Abs 2 und 46a Abs 2 MRG die „Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit“ bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses iSd § 16 Abs 1 vor. Diese Regelung löste überwiegend ablehnende Stellungnahmen aus, die im Vorwurf der Verfassungswidrigkeit gipfelten. Der OGH teilte diese Bedenken in einem konkreten Fall nicht, sondern hielt die Regelung für ausreichend determiniert.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 1997, 322

15.06.1997
Heft 6/1997
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.