Versagung der 183-Tage-Frist bei der internationalen Arbeitskräfteüberlassung
Art 15 Abs 2 lit b des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) und die meisten österreichischen DBA schließen die Anwendung der in Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA vorgesehenen 183-Tage-Frist aus, wenn die Arbeitslöhne grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ansässig ist. Der fehlende internationale Konsens bei der Auslegung des DBA-rechtlichen Arbeitgeberbegriffs hat die OECD zu einer Kommentierung dieses Begriffes bewogen. Demnach soll ins Ausland überlassenen Arbeitnehmern die Inanspruchnahme der 183-tägigen Schonfrist künftig verwehrt werden.
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