(2. Teil)
„Der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, daß gem § 12 Abs 6 lit c bzw § 36 Abs 3 lit A lit f und lit B lit d das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.“ Mit dieser Ergänzung des § 25 Abs 1 AlVG durch die Nov BGBl 1987/615 hat der Gesetzgeber den gordischen Knoten zerschlagen - freilich systemwidrig, weil dem selbständig erwerbstätig gewordenen Arbeitslosen nach wie vor hinsichtlich seiner Einkünfte daraus weder unwahre Angaben noch Verschweigung vorgeworfen werden können. Als scheinbar flankierende Bestimmung legalisiert die Nov im neuen § 12 Abs 9 den Erlaß vom 26. 9. 1987, wobei eine bedenkliche Durchführungsweisung in wesentlichen Ansätzen eher noch verschlechtert worden ist ... - Soweit ein Kurzbericht zur aktuellen Rechtslage.
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