Die Festlegung von Ausgabebeträgen für junge Aktien bei Kapitalerhöhungen sei ein komplexes Rechtsproblem, für das der Gesetzgeber mit § 8a Abs 1 AktG scheinbar nur eine Mindestanforderung vorgesehen habe; tatsächlich sei bei der Festsetzung von Ausgabebeträgen aber eine ganze Reihe von Grundsätzen zu beachten, womit im Wesentlichen Aspekten des Schutzes der Gläubiger und der Altaktionäre Rechnung getragen werden solle. Die Vermessung dieses rechtlichen Rahmens stoße bei wechselseitigen und Ringbeteiligungen auf nicht unerhebliche Probleme, ließen sich Gläubiger- und Altaktionärsschutz bei diesen doch nur durch die Minderzeichnungs- bzw Mehrleistungsthese sicherstellen. Die vom Autor dazu entwickelte Berechnung wurde von Aschauer/Eckert in der RWZ kürzlich kritisiert. Diese Replik will auf die Kritik eingehen und aufzeigen, dass die Anwendung der Minderzeichnungs- bzw Mehrleistungsthese aktien- und konzernrechtlich zwingend geboten sei.
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