Wann realisiert der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gewinnwirksam? Wann hat der Unternehmer seine Ausgleichsverpflichtung aufwandswirksam in Handels- und Steuerbilanz zu erfassen? Das sind die Fragen, die der Beitrag beantwortet. Dabei wird zwischen aufrechten Handelsvertreterverhältnissen und dem Fall der Vertragsbeendigung differenziert.
§ 24 HandelsvertreterG verankert folgenden Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern für den Fall der Beendigung des Vertretungsverhältnisses:
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