(Kovacevic/Bakic, eastlex 3/2009, S. 84)
Das Umsatzsteuerrecht von Bosnien-Herzegowina ist ein junges Regelwerk und enthält für einen nicht im Inland ansässigen leistenden Unternehmer einige Besonderheiten: einen verpflichtenden Fiskalvertreter, eine stark eingeschränkte Vorsteuerrückerstattung und de facto keine Betriebsstätte.
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