Artikelrundschau August 2020 - Teil 1 / Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Kammerumlage

Der befristete ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (Mayr, SWK 23-24/2020, S. 1144)

Mag. Franz Proksch / Dr. Erik Tajalli

Mayr versucht eine Einordnung der neuen Bestimmung in das System des UStG unter besonderer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben und kommt zum Schluss, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % nicht unionsrechtskonform sei sowie mehreren Grundprinzipien der Mehrwertsteuer widerspreche. Zu befürchten sei, dass die neuen befristeten Regelungen, insb bei Restaurationsleistungen, zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen könnten.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/674

07.10.2020
Heft 19/2020