Internationales Steuerrecht / Abkommensrecht, Außensteuerrecht, EU-Recht

Der Begriff der Zinszahlung im EU-Quellensteuergesetz

StB Dr. Johann Mühlehner

Die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 soll es letztendlich ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden1)). Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt werden (abgesehen von der Einbeziehung von aus Kapitalanlagefonds stammenden Erträgen2)), sodass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. In Anbetracht struktureller Unterschiede können Österreich, Belgien und Luxemburg die automatische Auskunftserteilung nicht zur gleichen Zeit wie die anderen Mitgliedstaaten anwenden. Da ein Minimum an effektiver Besteuerung durch Erhebung einer Quellensteuer, insbesondere einer solchen, deren Steuersatz schrittweise auf 35 % angehoben wird, gewährleistet werden kann, sollten diese drei Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums eine Quellensteuer auf die von dieser Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. Die Umsetzung dieser Richtlinie in das österreichische Recht erfolgte mitBGBl I 2004/33(EU-QuStG).§ 6 EU-QuStG enthält eine Definition des Begriffes der Zinszahlung, die Gegenstand des Steuerabzugs sein soll.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2005/163

15.02.2005
Heft 4/2005
Autor/in
Johann Mühlehner

Dr. Johann Mühlehner war bis zu seiner Pensionierung Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner einer großen international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Wien, davor war er in der Finanzverwaltung tätig. Schwerpunkte seiner beruflichen Tätigkeit waren die nationale und internationale Steuerberatung sowie lokale und grenzüberschreitende Transaction Services und strukturierte Finanzprodukte.