Eine einheitliche Markteinkommensteuer als Alternative
Personengesellschaften werden nach dem Durchgriffsprinzip besteuert: Gewinne und Verluste werden anteilig ihren Gesellschaftern zugerechnet.1 Kapitalgesellschaften und Körperschaften werden dagegen nach dem Trennungsprinzip als Zurechnungsträger ihres Einkommens und Steuerschuldner der Körperschaftsteuer anerkannt.2 Die beiden unterschiedlichen Prinzipien in der Zurechnung des Einkommens von Personen- und Kapitalgesellschaften werden im Licht des Steuerschuldverhältnisses und des Strebens nach einer gleichmäßigen Besteuerung analysiert. Ein neuer Lösungsvorschlag "de lege ferenda" wird entwickelt: Eine Markteinkommensteuer erfasst das gesamte aus entgeltlichen Leistungen erzielte Einkommen gleichmäßig bei allen Marktteilnehmern.
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