Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 107/15h1
Nach dem Grundgedanken des Abschöpfungsverfahrens sollen unredliche Schuldner nicht ohne Zustimmung der Insolvenzgläubiger von ihren Restschulden befreit werden.2 Sowohl Einleitungshindernisse (§ 201 IO) als auch Obliegenheitsverletzungen (§§ 210 f IO) sind allerdings nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wahrzunehmen (§ 201 Abs 2, § 211 Abs 1 IO). Nach dem OLG Wien ist jedoch bei Billigkeitsentscheidungen um die Restschuldbefreiung iS von § 213 Abs 2 bis 4 IO dennoch auch auf das persönliche Wohlverhalten des Schuldners Bedacht zu nehmen. Nachstehender Beitrag beschäftigt sich mit damit verbundenen Rechtsfragen.
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