Im Zuge der in den letzten Jahren allgegenwärtigen "Abgas-Verfahren" ist nunmehr auch verstärkt die Frage in den Mittelpunkt gerückt, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeughersteller eine Haftung für allfällige Schäden aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung (zB aufgrund des hinlänglich bekannten sogenannten "Thermofensters")1 mit dem Argument abwehren können, dass die von ihnen bis zur Grundsatzentscheidung des EuGH vom 14. 7. 2022 vertretene Auffassung, dass das Thermofenster nicht unzulässig ist, eine vertretbare - und auch von den zuständigen EG-Typengenehmigungsbehörden geteilte - Ansicht war, weshalb eine Haftung mangels Verschuldens ausscheide. Wie auch in etlichen anderen schadenersatzrechtlichen Thematiken ist der OGH bei der Beantwortung dieser Frage in dogmatisch fragwürdiger Weise und ohne nähere Begründung von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Nachteil der Hersteller abgewichen. Diese Entwicklung soll im folgenden Beitrag kritisch hinterfragt werden.
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