(Baldauf, SWK 28/2008, S 755)
§ 23 KStG 1988 sieht für gemeinnützige Körperschaften einen Freibetrag vor; nach den EB zum AbgSiG 2007 waren jene Körperschaften im Nachteil, die nur gelegentlich ein Einkommen erzielen und die Steuerbegünstigung daher nicht in einem Ausmaß ausschöpfen können wie Körperschaften, die ein jährliches Einkommen erzielen. "Nicht verbrauchte" Freibeträge sollen - dem neuen Abs 2 zufolge - auch noch in Folgejahren verwendet werden können. Der Artikel geht der Frage nach, ob auch die legistische Umsetzung dieses Vorhabens gelungen ist.
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