Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG unterliegen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Was als Betrieb gewerblicher Art gilt, wird allgemein im § 2 Abs 1 KStG festgelegt. Nach § 2 Abs 2 KStG gilt jedoch als Betrieb gewerblicher Art in jedem Fall (Fiktion):
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