Steuerrecht

Der fiktive Betrieb gewerblicher Art

Peter Farmer

Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG unterliegen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Was als Betrieb gewerblicher Art gilt, wird allgemein im § 2 Abs 1 KStG festgelegt. Nach § 2 Abs 2 KStG gilt jedoch als Betrieb gewerblicher Art in jedem Fall (Fiktion):

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 449

01.11.1995
Heft 11/1995
Autor/in
Peter Farmer

Dr. Peter Farmer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist bei Treuhand Partner Hillebrand und Farmer Steuerberatung GmbH in Innsbruck als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig.