Der Gewinn aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines Teilbetriebes unterliegt ebenso einer begünstigten Besteuerung wie die Veräußerung (Aufgabe) des gesamten Betriebes. Der Teilbetrieb muß jedoch in Abgrenzung zu einer bloß innerbetrieblichen Organisationseinheit organisch in sich geschlossen sein und eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb aufweisen, die bereits vor der Veräußerung hinreichend nach außen in Erscheinung getreten ist; weiters muß der Teilbetrieb für sich lebensfähig sein, dh der Erwerber muß mit den übertragenen Wirtschaftsgütern die Tätigkeit des Veräußerers ohne weiteres fortsetzen können (E 20. 11. 1990, 89/14/0156, 0157, ÖStZB 1991, 234); nicht entscheidend ist hingegen, ob der Erwerber die Tätigkeit tatsächlich fortführt (E 25. 5. 1988, 87/13/0066, ÖStZB 1988, 502). Um von einem Teilbetrieb bzw einer Teilbetriebsveräußerung sprechen zu können, müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein (E 17. 11. 1983, 83/15/0053, ÖStZB 1984, 347).
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