Der VwGH hat seine bisherige Rechtsprechung wiederholt: Der gemeine Wert zB eines bei einem Preisausschreiben gewonnenen PKW sei mit dem Händlerverkaufspreis gleichzusetzen, der Wert eines Gutscheins für ein Fertigteilhaus sei der Listenpreis für das Fertigteilhaus. Maßgeblich wäre also der Wiederbeschaffungspreis. Der VwGH setzt damit den gemeinen Wert mit dem Wert gleich, der idR dem Teilwert zugrunde liegt. Die Auslegung des VwGH sollte als denkunmöglich an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.
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