Der gewährleistungsrechtliche Regressanspruch des Händlers gem § 933b ABGB wurde mit dem GRUG neu gefasst. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen und bietet Auslegungsvorschläge für die Praxis.
Seit dem GewRÄG 20011 existiert im österreichischen Privatrecht mit § 933b ABGB aF als Umsetzung des Art 4 Verbrauchsgüterkauf-RL ein gewährleistungsrechtlicher Regressanspruch des Händlers gegenüber seinem Vormann.2 Dieser Regressanspruch war jedoch dispositiv ausgestaltet und konnte verhältnismäßig leicht zwischen dem Händler und seinem Vormann (als unternehmerische Parteien) abbedungen werden,3 was der OGH in seinen wenigen Entscheidungen dazu verdeutlicht.4 Zudem war die Unionsrechtskonformität des § 933b aF - insb die Höhe dieses Regressanspruchs - in der Literatur äußerst umstritten.5
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