Mit Urteil vom 16. 4. 2015 hat der EuGH in der Rs C-591/13, Kommission/Deutschland entschieden, dass die Gewährung eines Steueraufschubs für aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Betriebsvermögen bloß für den Fall einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) vereinbar ist. Dem Urteil des EuGH kommt insofern Bedeutung zu, als auch das österreichische Einkommensteuergesetz mit § 12 EStG eine vergleichbare Regelung kennt. Im Folgenden soll daher näher untersucht werden, inwieweit die Schlussfolgerungen des EuGH auf die österreichische Rechtslage übertragbar sind.
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