Zugleich ein Beitrag zu § 225 Abs 1 Satz 1 HGB
Im Rahmen der Konzernbildung werden rechtlich selbständige Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit mit der Folge zusammengeschlossen, daß Beherrschungs- und Abhängigkeitsverhältnisse zum Zweck fremdbestimmter Leitung entstehen1). Durch die rechtliche Selbständigkeit der betriebswirtschaftlichen Einheiten wird ua das Unternehmerrisiko insgesamt gemindert, da prinzipiell der Zusammenbruch eines rechtlich selbständigen Subsystems nicht das Gesamtunternehmen betrifft2).
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