Von zentraler Bedeutung für den Bürgen1), Garanten und Solidarschuldner ist seine Rechtsstellung im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners und damit die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Bürge einen Rückgriffsanspruch hat. Hierbei zeigt sich, daß sowohl der Gläubiger als auch der Bürge diese Frage zu seinen Gunsten zu beeinflussen vermag. Für den Gläubiger kann eine Einflußnahme deshalb von Bedeutung sein, da ein etwaiger Regreßanspruch des Bürgen den Umfang seiner Befriedigung schmälern kann. Der Bürge wiederum kann durch seine Einflußnahme wenigstens die Zahlung der Quote auf seine Regreßforderung im Insolvenzverfahren erreichen.
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