Mit der Aufhebung des Grundtatbestandes der GrESt hat der VfGH die Weichen für eine GrESt-Reform gestellt; er hat darüber hinaus seine Bereitschaft gezeigt, aus Anlaß einer verfassungswidrigen Befreiungsbestimmung den Grundtatbestand aufzuheben, wenn anders eine verfassungsgemäße Rechtslage im Wege einer Gesetzesaufhebung nicht herzustellen ist.
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