Ob eine Tätigkeit als künstlerisch oder als gewerblich anzusehen ist, hat sowohl für die Gewerbesteuerpflicht als auch für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz Bedeutung. Während der Künstler gem § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 (ebenso EStG 1988) Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, sind es zB beim Kunsthandwerker gem § 23 Z 1 EStG 1972 (ebenso EStG 1988) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der GewSt unterliegen. Bei der USt ist für die Leistungen von Künstlern gem § 10 Abs 2 Z 8 UStG der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden, während die Leistungen von Kunsthandwerkern gem § 10 Abs 1 UStG dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen.
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