(Fritz-Schmied, SWK 20/21/2008, S 555)
Ein entgeltlich erworbener Kundenstamm wird von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis als Firmenwertfaktor klassifiziert und somit den Rechtsfolgen des § 8 Abs 3 EStG unterworfen. Die Autorin nimmt dazu kritisch Stellung und widmet sich der bilanziellen Erfassung des Kundenstamms als (eigenständiger) immaterieller Vermögensgegenstand bzw unkörperliches Wirtschaftsgut.
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