Fällt der Leasingnehmer in Konkurs, so erhebt sich vorrangig die Frage nach dem weiteren Schicksal des Finanzierungsleasingvertrages. Hiebei wäre zunächst an § 21 KO zu denken, der dem Masseverwalter das Recht einräumt, entweder die weitere Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Solange der Masseverwalter das Wahlrecht nicht ausübt, besteht ein Schwebezustand; der Eintritt der Masse in den Vertrag erfolgt erst mit dem Erfüllungsverlangen des Masseverwalters (Bartsch/Pollak, Konkursordnung3 I [1937] 281; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht [1973] 278 f; OGH in SZ 58/190). Dies würde bedeuten, daß weiterhin auflaufende Ansprüche auf das Leasingentgelt Konkursforderungen sind, wenn der Masseverwalter keine Erklärung abgibt - sei es mit oder ohne Fristsetzung gemäß § 21 Abs 2 KO - oder vom Vertrag zurücktritt (vgl OGH in SZ 58/190 zu einem Versicherungsvertrag). Außerdem wäre der Masseverwalter während der Schwebezeit nicht Vertragspartner des Leasinggebers und träfen ihn daher auch nicht die allgemeinen oder etwaige spezielle Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag (wie zB die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für das Leasingobjekt).
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