Diskriminierung nach EMRK und UN-Behindertenrechtskonvention
Beim VwGH ist der Fall einer querschnittgelähmten Steuerpflichtigen anhängig, die ihre bisherige Wohnung, weil ohne Lift, aufgeben und eine teurere Wohnung mit Lift anmieten musste. - Das FA und der UFS lehnten die Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung ab (dazu RdW 2012, 183). Nunmehr ist ein Urteil des EGMR bekannt geworden, das dem Fall eine neue Dimension verleiht: Bei der Anwendung eines Steuergesetzes, das die familiären Bedürfnisse berücksichtigt, ist die Nichtbeachtung einer Schwerstbehinderung ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art 14 EMRK) und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Auch in diesem Fall ging es um einen fehlenden Lift. Das Urteil wirft die weitere Frage auf, ob es bei der Anschaffung eines behindertengerechten Wohnraums auch einer Befreiung von der GrESt bedarf.
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