Die bislang wenig beachtete Entscheidung des EuGH im Fall Zwijnenburg ist Anlass für Überlegungen betreffend das Verhältnis der im Titel angeführten Bestimmungen und deren Auslegung, in die auch andere Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH einbezogen werden.
Kurz vor Ergehen der EuGH-Entscheidung Zwijnenburg1 erschien ein aufgrund der diesbezüglichen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott verfasster Beitrag,2 in dem von der noch erwarteten EuGH-Entscheidung Zwijnenburg neue Erkenntnisse über die Auslegung der Missbrauchsbestimmung des § 44 UmgrStG erhofft wurden. Abgesehen von Kurzwiedergaben der Entscheidung in der Fachliteratur3 erfolgte jedoch bisher keine inhaltliche Erörterung.
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