Mit der Modernisierung der Finanzverwaltung zum 1. 1. 2021 wurde auch die Textierung des § 99 Abs 2 FinStrG geändert und an die neue Organisationsstruktur angepasst. Im Beitrag werden die Auswirkungen dieser Änderungen und die allgemeinen Auswirkungen der Strukturreform der Finanzverwaltung auf den Prüfungs- und Nachschauauftrag thematisiert.
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