(Doralt, RdW 2009/323, S. 371)
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, warum für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur notwendige Aufwendungen abzugsfähig sind und der allgemeine Werbungskostenbegriff nicht gelten soll. Der VfGH verlange für eine derartige Einschränkung eine sachliche Rechtfertigung. Darüber hinaus lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, wann die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei.
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