Seit dem Plenarbeschluß vom 8. 3. 1923 (SZ 5/53) ist es ständige Rechtsprechung des OGH, daß ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Schaden nach bürgerlichem Recht nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig mit der Zahlung säumig ist (vgl EvBl 1957/415; JBl 1976, 473; SZ 41/166; RdW 1984, 85; SZ 63/114; JBl 1990, 321 ua). Daran konnten auch zahlreiche kritische Stimmen aus der Lehre nichts ändern (vgl Apathy, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung [1979] 67; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung [1980] 145; Gitschthaler, Verzugsschaden und Verzugsbereicherung, ÖJZ 1984, 234; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I [1992] 224; Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht. Allgemeiner Teil3 [1986] 371 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 II [1992] § 1333 Rz 5; Wolff in Klang VI 179).
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