Artikelrundschau Februar 2024 - Teil 1 / Allgemeines - international, EU-Recht, Auslandsbeziehungen

Der Ort der Geschäftsleitung als scharfe Waffe gegen die Flucht oasenfreudiger Steuerbürger. The Place of Management as Weapon Against Tax Evasion (Bendlinger, SWI 2/2024, S. 58)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Eva Pichler-Rohrhofer, MA

Trotz der weltweiten Bemühungen der Hochsteuerländer, die durch die Maßnahmen der G20, der OECD und der EU zur Verhinderung von Gewinnverschiebung und Steuermissbrauch unterstützt würden, würden österr Steuerzahler nicht müde, juristische Personen mit Sitz in Niedrig-

steuerländern als Steuerblocker zu verwenden, um die Einkommensbesteuerung in ihrem Wohnsitzstaat zu vermeiden. Die Praxis zeige, dass der Steuerschutz einer ausländischen Körperschaft auch dann verloren gehe, wenn es den österr Steuerbehörden gelinge, davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ausländischen Körperschaft tatsächlich in Ö befinde. Denn der für die unbeschränkte Steuerpflicht einer Körperschaft in Ö erforderliche Nexus beziehe sich sowohl auf einen "Sitz" in Ö als auch auf den "Ort der Geschäftsleitung". Es reiche aus, dass eines der beiden Anknüpfungselemente erfüllt sei. Im Falle von doppelt ansässigen Unternehmen würden die österr Steuerabkommen die abkommensrechtliche Ansässigkeit hauptsächlich auf der Grundlage des "tatsächlichen" Ortes der Geschäftsleitung definieren. Stefan Bendlinger gibt im Anschluss an aktuelle Gerichtsentscheidungen einen Überblick über die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft nicht als in Ö ansässig gilt.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2024/256

31.05.2024
Heft 10/2024