Der sog „Prozeßbetrug“ ist eine besondere Form des Betruges: In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sucht eine Partei durch falsche Angaben Leistungen in Anspruch zu nehmen, die ihr in Wahrheit nicht zustehen.
Unter der Geltung des alten Strafgesetzes (§ 197 StG) entwickelte der OGH dazu eine sehr zurückhaltende Judikatur: Wenn die Irreführung lediglich in unwahren Parteibehauptungen gegenüber einer behördlichen Institution besteht, die zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist, liege kein Betrug vor (EvBl 1970/186 uam). Strafbarkeit trete erst ein, wenn die Partei ihre falschen Behauptungen durch sonstige Vorspiegelungen, insbesondere Beweismittelmanipulationen unterstützt (EvBl 1968/248, 1971/241) oder wenn nach den Umständen damit zu rechnen ist, daß die Behauptungen ohne nähere Prüfung der behördlichen Entscheidung zugrundegelegt werden (SSt 29/86, EvBl 1962/336). So sprach der OGH zB Beschuldigte vom Betrug frei, die nichtbestehende Forderungen einklagten (KH 2646), falsche Angaben machten, um eine Fürsorgeunterstützung (SSt 25/37, 27/59), eine Notstandshilfe (EvBl 1962/336) oder eine Beschädigtenrente (EvBl 1971/256) zu erschleichen.
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