Die Prospektpflicht nach § 2 KMG gilt nicht für ein Angebot, das sich ausschließlich an „qualifizierte Anleger“ richtet (§ 3 Abs 1 Z 11 KMG). Der vorliegende Beitrag analysiert einige Auslegungsfragen dieser Bestimmung im Lichte ihrer sekundärrechtlichen Grundlage in der Prospektrichtlinie.
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