Wirtschaftsrecht

Der Reiseveranstalter als „Gastwirt“?Überlegungen zur direkten oder analogen Anwendung der Haftungsbestimmungen der §§ 970 ff ABGB

Michael Wukoschitz

Nach § 970 ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, für die von diesen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder ihre Leute verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht ist. Auch Reiseveranstaltungsverträge umfassen idR (wenn auch nicht notwendigerweise) Unterbringungsleistungen1). Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob die Grundsätze der Gastwirtehaftung direkt oder analog auch auf den Reiseveranstalter anzuwenden sind.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 708

15.12.1997
Heft 12/1997
Autor/in
Michael Wukoschitz

Dr. Michael Wukoschitz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Schmidt Kornfeld Wukoschitz Windhager in Wien, mit Spezailisierung ua auf das Werberecht, Co-Präsident des International Forum of Travel and Tourism Advocates und Vortragender bei der Österreichischen Medienakademie. Der Autor ist am (österreichischen) Verfahren beteiligt.

Publikationen:

Der Autor ist auch Verfasser zahlreicher Artikel in Fachzeitschriften.