Steuerrecht / Blick nach Deutschland

Der Solidaritätszuschlag bleibt!

Michael Stahlschmidt

Der Bundestag stimmte am 14. 5. 1991 erstmals für die Einführung eines Solidaritätszuschlags. Es ging um die Finanzierung von zwei Sondereffekten, nämlich der Wiedervereinigungslasten und der Lasten aufgrund des zweiten Golfkrieges. Schon recht bald war klar, dass die Abwicklung und Privatisierung der ehemaligen volkseigenen Betriebe einen enorm hohen finanziellen Bedarf benötigt, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Eine Belastung, die aus dem normalen Haushalt nicht finanzierbar war. Eine noch größere Belastung für den Bundeshaushalt war der zweite Golfkrieg ab Jänner 1991. An diesem beteiligte sich Deutschland mit Rüstungsmaterial und fast 17 Mrd D-Mark Geldleistungen. Der Irak hatte zuvor Kuwait überfallen. Seit 1995 wurde nach § 1 Abs 1 SolzG 1995 der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Ab 2021 wurde die in § 3 SolZG vorgesehene Freigrenze angehoben. Dies führte dazu, dass ca 90 % der Einkommen- und Lohnsteuerzahler den Solidaritätszuschlag nicht mehr zahlen mussten.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/277

13.05.2025
Heft 5/2025
Autor/in
Michael Stahlschmidt

Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt M.R.F., LL.M., MBA., LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist freiberuflich tätig und Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er lehrt an der FHDW Paderborn Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie Controlling und Compliance. Die Schwerpunkte seiner Veröffentlichungen liegen im Verfahrensrecht national und international, Steuerstrafrecht und Insolvenzrecht.