Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Datum des 20. 11. 2024 eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rechtsfrage zur Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Steuerabzug nach § 50a EStG anhängig. Das Aktenzeichen lautet 1 BvR 1886/24 und hat das Urteil des BFH vom 20. 12. 2023, I R 21/21, und dieses wiederum das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. 3. 2021, 7 K 1/21, zum Gegenstand. Streitig ist, ob das Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2018 bis 2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) zuständig ist. Nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 12 Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ist das BZSt für die Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 5 EStG und § 32 Abs 2 Nr 2 KStG und das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig.
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