Steuerrecht / Blick nach Deutschland

Der Steuerabzug nach § 50a EStG - Zuständigkeit für die Außenprüfung

Michael Stahlschmidt

Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Datum des 20. 11. 2024 eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rechtsfrage zur Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Steuerabzug nach § 50a EStG anhängig. Das Aktenzeichen lautet 1 BvR 1886/24 und hat das Urteil des BFH vom 20. 12. 2023, I R 21/21, und dieses wiederum das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. 3. 2021, 7 K 1/21, zum Gegenstand. Streitig ist, ob das Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2018 bis 2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) zuständig ist. Nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 12 Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ist das BZSt für die Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 5 EStG und § 32 Abs 2 Nr 2 KStG und das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/118

13.02.2025
Heft 2/2025
Autor/in
Michael Stahlschmidt

Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt M.R.F., LL.M., MBA., LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist freiberuflich tätig und Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er lehrt an der FHDW Paderborn Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie Controlling und Compliance. Die Schwerpunkte seiner Veröffentlichungen liegen im Verfahrensrecht national und international, Steuerstrafrecht und Insolvenzrecht.