Wirtschaftsrecht

Der temporale Anwendungsbereich der Rom I-VO

Mag. Markus Kellner

Am Beispiel des Verbraucherkreditvertrags*

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Stichtagsregelung in Art 28 Rom I-VO ist das neue IPR nur auf Verträge anzuwenden, die ab 17. 12. 2009 geschlossen werden. E contrario sind alle Altverträge weiterhin nach altem IPR anzuknüpfen. Die Argumente für eine telelogische Reduktion dieser Bestimmung bei "alten" Dauerschuldverhältnissen, für die ab 17. 12. 2009 doch das neue IPR gelten soll, sind nicht stichhaltig.

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Artikel-Nr.
RdW 2010/209

19.04.2010
Heft 4/2010
Autor/in
Markus Kellner
RA Dr. Markus Kellner ist Partner der DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien und Herausgeber von Standardwerke des österreichischen Bankrechts („Österreichisches Bank-Archiv“ – ÖBA; Kellner/Oppitz/Riss [Hrsg], Bankvertragsrecht). Laufende Vorträge und Publikationen zum Zivil- und Zivilprozessrecht mit Schwerpunkt Bankrecht.