Wirtschaftsrecht

Der temporale Anwendungsbereich der Rom I-VO

Mag. Markus Kellner

Am Beispiel des Verbraucherkreditvertrags*

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Stichtagsregelung in Art 28 Rom I-VO ist das neue IPR nur auf Verträge anzuwenden, die ab 17. 12. 2009 geschlossen werden. E contrario sind alle Altverträge weiterhin nach altem IPR anzuknüpfen. Die Argumente für eine telelogische Reduktion dieser Bestimmung bei "alten" Dauerschuldverhältnissen, für die ab 17. 12. 2009 doch das neue IPR gelten soll, sind nicht stichhaltig.

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Artikel-Nr.
RdW 2010/209

19.04.2010
Heft 4/2010
Autor/in
Markus Kellner

Dr. Markus Kellner ist Partner bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien und externer Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien.

(Wichtige) Publikationen:
Contra Lex-lata-Grenzverschiebungen. Vorzeitige Kreditrückzahlung: Reduktion aller Kosten? (gemeinsam mit Liebel) VbR 2019/153, 235; Die Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde im Allgemeinen (gemeinsam mit Iro und Riss), in Bollenberger/Oppitz, Österreichisches Bankvertragsrecht (2019) I³; Der Rechtsbegriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen – Überlegungen zum Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (2013).