(Padevetova, GesRZ 3/2012, S. 169)
Verbleibt in einer OG/KG nur noch ein Gesellschafter und ist im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen
geht auf den verbleibenden Gesellschafter über (Gesamtrechtsnachfolge). Die Autorin geht der Frage nach, ob der letzte Gesellschafter verpflichtet ist, das gesamte Aktiv- und Passivvermögen zu übernehmen oder ob er die Gesamtrechtsnachfolge ablehnen kann.
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