Unter einer „übergangenen Partei“ verstehen Lehre1) und Rechtsprechung2) eine Person, gegenüber der ein Bescheid ungeachtet ihrer Parteistellung nicht erlassen worden ist, gleichgültig ob sie am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hat oder nicht. Nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erwächst ein Bescheid gegenüber einer übergangenen Partei nicht in Rechtskraft3). Dem Übergangenen bleiben seine Parteienrechte ungeschmälert und unbefristet4) erhalten, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf Zustellung des Bescheides sowie auf Berufung5). Der Umstand, daß eine Partei übergangen worden ist, rechtfertigt die Aufhebung des Bescheides noch nicht, die nachgeholten Einwendungen müssen zurecht bestehen6). Änderungen der Rechts- oder der Sachlage hat der Berufungsbescheid zu berücksichtigen7).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.