Der VfGH hatte in den Jahren 1978, 1982 und 1992 Beschwerden betreffend die Geltendmachung des Ehegattenunterhalts als außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG generell als unbegründet abgewiesen, zuletzt allerdings die Möglichkeit einer Anerkennung unter besonderen Umständen offen gelassen. Nach den Änderungen der Rechtslage soll nun neuerlich geprüft werden, ob entsprechend der Judikatur des VfGH unter besonderen Umständen der Unterhalt von (Ehe-)Partnern als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
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