Marginalien zu OGH 4. 10. 1989, 3 Ob 552/89
Nach § 1167 Satz 21) kann der Werkbesteller die Verbesserung des Werkes nur fordern, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung2) nimmt der OGH erneut zur Frage Stellung, wann der Verbesserungsaufwand unverhältnismäßig und damit das Verbesserungsbegehren des Werkbestellers unzulässig ist. Dabei kommt der OGH zu einem Ergebnis, das der Rezensent bereits in seiner Dissertation ausführlich begründet hat3): Unverhältnismäßig sei der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis zu dem für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil stehe, den der Mangel für den Besteller bedeute4). Die Höhe der Behebungskosten allein sei nicht ausschlaggebend, es sei va auf die Wichtigkeit der Mängelbehebung für den Besteller Bedacht zu nehmen5). Stelle sich der Mangel nur als geringer Nachteil im Gebrauch dar, könnten schon geringe Behebungskosten unverhältnismäßig sein. Wenn aber der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtige, seien auch hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen6).
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