Der VfGH leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art 12 StGG ab, daß die Bildung und die Tätigkeit von Vereinen verfassungsrechtlich gewährleistet ist und daß in diesem Bereich jede Verletzung des VerG zugleich eine Verfassungswidrigkeit darstellt1). Der VfGH hatte bereits mehrfach zu beurteilen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 Abs 1 VerG vorliegt, wenn den einzelnen Vereinsmitgliedern infolge ihrer Mitgliedschaft beim Verein wirtschaftliche Vorteile zukommen. Hiebei beschränkte er die Prüfung der Statuten auf die Frage, ob der Verein „auf Gewinn berechnet“ sei. Der Gesichtspunkt, ob die Tatbestandsmerkmale des § 1 GenG erfüllt sind, sollte jedoch mE bei derartigen Sachverhalten nicht unberücksichtigt gelassen werden. Es wird daher versucht, dieses Problem zu erörtern, wobei auch kurz auf die Abgrenzung zwischen Verein iSd VerG und Genossenschaft eingegangen wird.
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