(Fritz, SWK 30/2013, S. 1338)
Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes (GesRÄG) 2011 müssen Aktien nunmehr grundsätzlich auf Namen lauten (§ 9 Abs 1 AktG). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet einige praktische Aspekte aus der Sicht der betroffenen Aktiengesellschaften.
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Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.
Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.