(Fraberger, RdW 2009/400, S. 442)
Die Argumentation des VfGH verleite den Praktiker zur Frage, ob die Aussagen des VfGH nicht auch für bestimmte Arten von rechtsbezeugenden Urkunden und Ersatzurkunden Gültigkeit haben müssen. Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis als Teil der Rechtfertigung der Gebührenpflicht/-freiheit die "rechtliche und tatsächliche Entwicklung des (internationalen) Wirtschaftsverkehrs" angeführt hat, geht der Autor für den verbleibenden Rest der rechtsbezeugenden Urkunden/Ersatzurkunden der Frage nach deren Existenzberechtigung nach.
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