Rechtsdogmatisches und Rechtspolitisches zu aktuellen gebührenrechtlichen Fragen
Wagner hat in RdW 4/2009 den VfGH-Beschluss vom 26. 2. 2009, G 158/08, zur Aufhebung des § 25 GebG (Gleichschriftenvergebührung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Gleichschriften an das Gebührenamt) erläutert.1 Die Argumentation des VfGH im Aufhebungsbeschluss verleitet den durch rechtsbezeugende Urkunden und Ersatzurkunden leidgeprüften Gebührenpraktiker zu der Frage, ob die Aussagen des VfGH nicht auch für bestimmte Arten von rechtsbezeugenden Urkunden und Ersatzurkunden Gültigkeit haben müssen (nämlich jene, bei denen das Rechtsgeschäft bereits aus einem anderen Titel [zB rechtserzeugende Urkunde oÄ] vergebührt wurde). Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis als Teil der Rechtfertigung der Gebührenpflicht/-freiheit die "rechtliche und tatsächliche Entwicklung des (internationalen) Wirtschaftsverkehrs" angeführt hat, stellt sich - auch angesichts der VwGH-Rsp zu den einschlägigen Themen im GebG - für den verbleibenden Rest der rechtsbezeugenden Urkunden/Ersatzurkunden die Frage nach deren Existenzberechtigung.
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