Durch die Novelle des§ 154 Abs 4 AktGaufgrund des EU-GesRÄG ist nunmehr eine schriftliche Berichtspflicht des Vorstandes bei Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss gegeben. Dieser Artikel geht der Frage nach, wie ein solcher Bericht beschaffen sein muss, und welche Konsequenzen ein fehlerhafter Bericht hat.
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