Der VwGH war in letzter Zeit mehrfach mit Fällen amtswegiger Wiederaufnahme (§ 303 Abs 4 BAO) konfrontiert. In drei Fällen war er mit dem Vorgehen der Behörden nicht einverstanden und hat den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Die Wiederaufnahme aufgrund einer neuerlichen Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1990 bis 1993 (Wiederholungsprüfung) wurde folgendermaßen begründet: „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 1990-1993, da im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass die an die einzelnen Arbeitnehmer ausbezahlten Reisekosten (lt. Lohnkonto Aufwandsentschädigungen) nicht ordnungsgemäß versteuert bzw. verrechnet wurden.“ Die dagegen erhobene Berufung ist erfolglos geblieben. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes vorbehaltlos bestätigt. Der VwGH war mit diesem Berufungsbescheid nicht einverstanden und hat ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Kernargument des VwGH lautet:
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