Der VwGH war in letzter Zeit mehrfach mit Fragen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern („Gf“) für Steuerschulden der GmbH konfrontiert. In drei Fällen war er mit dem Vorgehen der Behörden nicht einverstanden und hat den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
1. VwGH 13. 9. 2006, 2003/13/0012: Keine Haftung für Kapitalertragsteuer wegen Verjährung
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