Vor ein paar Jahren hätte sich beinahe ein neuer Trend entwickelt: Anstatt ihre privaten Immobilien auf herkömmlichem Wege zum Verkauf anzubieten, wollten zahlreiche Eigentümer ihre Häuser mithilfe von Verlosungen veräußern. Nach Ansicht der Finanzbehörden und des UFS wären für diese Hausverlosungen sowohl Grunderwerbsteuer als auch Rechtsgeschäftsgebühr für Glücksverträge angefallen. Der VwGH widerspricht in seinen jüngsten Erkenntnissen dieser Ansicht und bewahrt damit insb abgesagte Hausverlosungen vor nachträglichen Abgabenbelastungen.
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