Der VwGH hatte zu entscheiden, ob eine in Ungarn ansässige natürliche Person in Ö über eine Betriebsstätte verfügte. Nach dem Erk reiche die gemeinsame Nutzung der Büroräume hierfür nicht aus. Wende man die Entscheidung auf die umstrittene Frage an, ob das Homeoffice eine feste Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellen könne, ergäbe sich, dass durch ein Homeoffice dem Unternehmen grundsätzlich keine Verfügungsmöglichkeit eingeräumt werde.
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