Widersprechen die Rz 816 und 817 UmgrStR dem Gesetz?
Ist eine Einbringungsbilanz nach § 5 EStG zu erstellen?
Wird ein Betrieb nach Art III UmgrStG in eine GmbH/AG als übernehmende Körperschaft eingebracht, so ist nach § 15 UmgrStG eine Einbringungsbilanz zum Einbringungsstichtag zu erstellen. Nach § 12 Abs 2 UmgrStG muss für einzubringende Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile ebenfalls eine Bilanz iSd § 4 Abs 1 EStG zum Einbringungsstichtag vorliegen. Im Fall einer Buchwerteinbringung nach § 16 UmgrStG hat die übernehmende Körperschaft das eingebrachte Vermögen mit den Buchwerten des Einbringenden anzusetzen (Buchwertfortführung auf Ebene der übernehmenden Körperschaft nach § 18 Abs 1 Z 1 UmgrStG). Beim Einbringenden sind die Buchwerte (das eingebrachte Eigenkapital laut steuerlicher Einbringungsbilanz) auf die Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Körperschaft zu übertragen (Buchwertfortführung beim Einbringenden durch Übertragung des positiven oder negativen Einbringungskapitals laut Einbringungsbilanz auf die Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden GmbH/AG nach § 20 UmgrStG).
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